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Satzung der
Freiwilligen Feuerwehr Speichersdorf
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ,,Freiwillige Feuerwehr
Speichersdorf"
Der Verein hat seinen Sitz in Speichersdorf.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein wird nicht
zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.
§ 2 - Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der
Freiwilligen Feuerwehr Speichers-dorf, insbesondere durch die Werbung und
das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis
68 der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person
durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 - Mitglieder
Mitglieder des Vereins können sein:
- Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
dazu gehören auch die Feuerwehranwärter (Jugendfeuerwehr),
- ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder), das sind Mitglieder die bis zum Errreichen der Dienstzeiteinde
lt. Bay. FW.Gesetz aktive Mitglieder waren (Stand 01/2004: 60 Jahre),
- fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft, Einstufung der
Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
- Mitglied als Feuerwehranwärter (Jugendfeuerwehr)
können alle Personen werden, die das Alter lt. Bay. FW-Gesetz erreicht
haben (Stand 01/2004: ab vollendeten 12. Lebensjahr)
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich
beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen
Vertreter(s) nachweisen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
- Aktive, die vor dem Erreichen der Dienstzeit lt.
Bay. FW.Gesetz aus dem aktiven Dienst ausscheiden, aber Mitglied im Verein
bleiben, erhalten den Status "fördernd".
Gibt es für
das vorzeitige Ausscheiden einen besonderen Grund (z. B. Gesundheit) und
hat sich das aktive Mitglied besondere Verdienste während der Dienstzeit
erworben, kann die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandschaftsmitglieder den Status "passiv" verleihen.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den
Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Vorstandsmitglieder,
soweit die Versammlung beschlussfähig ist.
Zu Ehrenmitgliedern
können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehr-dienstleistende
oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben
haben.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss.
- Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand
gegenüber schriftlich erklärt worden ist, mit Datum der schriftlichen
Kündigung.
- Ist der Jahresbeitrag vor dem Kündigungszeitpunkt
(Datum der schriftlichen Kündigung) bezahlt worden, besteht kein Anspruch
auf Erstattung.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von
der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung
mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist oder
die Beitragsabbuchung zurückbelastet wurde, falls es sich nicht um
eine ungültige Bankverbindung handelt.
Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens zwei Monate
verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
Bei einer zurückbelasteten Beitragsabbuchung ist keine Mahnung nötig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich
oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt. hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung
zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss
als nicht erlassen.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen
Höhe die Mitgliederver-sammlung festsetzt.
Stand 2004:Aktive 4,00 €
Passive bis 60 Jahre 7,00 €, danach beitragsfrei
Fördernde7,00 €
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart,
- dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr soweit
er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion der 4 vorgenannten
Funktionen (a-d) gewählt wird.
- dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen
Feuerwehr soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion
a) bis d) gewählt wird.
- Jugendvertreter
- 4 Beisitzer, Vertrauensleute
- Die unter Absatz 1a), 1b) ,1c), 1d, 1h) genannten
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre
gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis
zur Neuwahl im Amt.
Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds
mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder ihres Amtes mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären.
§ 9 - Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten
sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung
der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und
Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
- Beschlussfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliederschaften.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende
vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über
500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt
hat.
§ 10 - Sitzung des Vorstands
- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder
vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand
ist beschlussfähig wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit lt. Satzung nicht andere Mehrheitsverhältnisse vorgegeben
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw.
des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
- Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer
ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten. Bei Abwesenheit des Schriftführers bestimmen die anwesenden
Vorstandsmitglieder einen Schriftführer für diese Sitzung.
§ 11 - Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen
Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
- Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte
Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen
nur aufgrund von Auszahlungs-anordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen
Verhinderung - des stellver-tretenden Vorsitzenden oder durch Beschlüsse
des Vorstandes geleistet werden.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern,
die jeweils auf 6 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung
zur Genehmigung vorzu-legen.
§ 12 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
und der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Änderungen der
Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über die Berufung gegen
einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich
mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung
einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder durch Fax, SMS, E-Mail einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Bei geplanten Satzungsänderungen
ist den stimmberechtigten Mitgliedern eine Einsicht in den Vorentwurf durch
Aushang oder Zugriff über Internet oder Einsicht bei den Vorstandsmitgliedern
zu ermöglichen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor
dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen,
dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
§ 13 - Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für
die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss
übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt
soweit es um Feuerwehrvereins-Belange geht. Beschlussfähig ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens
ein Fünftel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Das vorsorgliche
Einladen zu einer Sitzung am gleichen Tag zu einer späteren Stunde
unter der Bedingung, dass nicht genügend beschlussfähige Mitglieder
erscheinen sind, ist zulässig.
Der Kommandant und stellvertretende
Kommandant werden nur von den aktiven Mitgliedern gewählt. Der Jugendwart
wird vom Kommandanten auf unbestimmte Zeit benannt.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung
und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom
Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch
geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder
dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Person des Versamm-lungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse,
die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14-Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere
Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
- eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen
werden,
- die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15-Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung
des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Gemeinde Speichersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für
das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
Die Satzung tritt am 01.03.2004 in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.02.2004
von 47 stimmberechtigten Mitgliedern 1-stimmig beschlossen.
Die Vorstandschaft Speichersdorf, 28.02.2004
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